Durch das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 (Randnotiz 3, letzter Absatz) sind die Auflade-Entgelte nicht Teil des Sachbezuges, sondern als betriebliche Ausgaben anzusehen.
Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem Finanzamt nach.
Durch das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 (Randnotiz 3, letzter Absatz) sind die Auflade-Entgelte nicht Teil des Sachbezuges, sondern als betriebliche Ausgaben anzusehen.
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