Die Adresse des Mitarbeiters wird gespeichert, weil dieser als wirtschaftlich Berechtigter gemäß dem Geldwäschegesetz (§ 8, § 10, § 11) sowie dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG § 27) erfasst werden muss. Diese Vorschriften verpflichten uns, personenbezogene Daten wie die Adresse zu speichern. Diese Daten werden nicht für werbliche Zwecke verwendet werden.
Wird die Adresse für den Versand der Karte oder PIN benötigt?
Nein, das ist ein häufiges Missverständnis. Die Adresse des Mitarbeiters wird nicht standardmäßig für den Versand der Sachbezugskarte verwendet, sondern ausschließlich aufgrund gesetzlicher Vorgaben gespeichert.
Sollte der Arbeitgeber einen Versand der Sachbezugskarte an die Adresse der Mitarbeiter wünschen, so muss er zuvor ein Einverständnis zur Nutzung Ihrer Adresse einholen.